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 Satzung

Freie Wählergemeinschaft Wankendorf

§ 1

1.      Die Freie Wählergemeinschaft Wankendorf (im nachfolgenden nur mit FWG bezeichnet) ist eine Wählergruppe im Sinne des Wahlgesetzes für die Gemeinde- und Kreisvertretungen in SchleswigHolstein. Der Zweck unseres Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahivorschlägen bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und zwar an Wahlen auf kommunaler Ebene.

2       Die Freie Wählergemeinschaft Wankendorf hat ihren Sitz in 24601 Wankendorf.

§ 2

1 .     Mitglied der FWG kann jede wahlberechtigte Person beiderlei Geschlechts aus der Gemeinde Wankendorf werden, die ihre Satzung anerkennt und ihre Ziele zu unterstützen bereit ist. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung und durch Beschluß des Vorstandes erworben.

2.      Nicht aufgenommen werden Personen, die durch ihr Verhalten oder ihre Äußerungen dargestellt haben, daß sie das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Menschenrechte ablehnen. Wem durch rechtskräftiges Urteil das aktive und passive Wahlrecht aberkannt wurde, ist ebenfalls die Mitgliedschaft in der FWG zu versagen.

3.      Ein Mitgliedsbeitrag wird als Mindestbeitrag in Höhe von Euro 6,- pro Jahr erhoben.

4.      Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ihren Austritt erklären. Die Zahlungspflicht für rückständige Beiträge bleibt dadurch unberührt.

§ 3

1 .     Oberstes Organ der FWG Wankendorf ist die Mitgliederversammlung. Sie muß vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

2.      Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand eingeladen und zwar entweder durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Bekanntrnachungsblatt oder durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder. Die Einladung muß den Mitgliedern entweder durch schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung 7 Tage vor der Versammlung zugegangen sein, wobei der Tag des Zugangs oder des Erscheinens des amtlichen Bekanntmachungsblattes mitgezählt wird.

3.      Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 1/4 der Mitglieder erschienen sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefaßt. Dagegen erfordern Beschlüsse über eine Satzungsänderung die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

4.      In der Mitgliederversammlung werden gewählt:

a. Die Mitglieder des Vorstandes auf die Dauer von 2 Jahren. b. Die Kandidaten für eine Gemeindewahl.

4.1. Es werden Beschlüsse gefaßt über:

a. Das Programm der FWG und über grundsätzliche Angelegenheiten der Kommunalpolitik. b. Den Jahresbericht und die Entlastung des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung. c. Anträge, die von den Mitgliedern der FWG gestellt wurden. d. Satzungsänderungen.

 5.     Wahlen sind geheim durchzuführen. Bei Vorstandswahlen kann offen abgestimmt werden, wenn niemand widerspricht. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist ein zweiter durchzuführen.

6.      Über jede Sitzung und Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, indem die gefaßten Beschlüsse und Wahlergebnisse unmißverständlich wiederzugeben sind. Die Protokolle sind von dem/der 1. Vorsitzenden und dern/der Schriftwart/in zu unterzeichnen.

§ 4

Der Vorstand besteht aus dern/der 1. Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten Stellvertretem/iinnen, sowie dern/der Schriftwart/in und dern/der Kassenwart/in.

2.      Der Vorstand führt die Geschäfte der FWG. Er vertritt die FWG gerichtlich und außergerichtlich jeweils zu dritt.

3.      Zur Beratung und Beschlußfassung über kommunalpolitische Angelegenheiten muß der Vorstand auch auf die n i c h t g e w ä h 1 t e n Gemeindevertreter der FWG zurückgreffen.

4.      Falls ein aufgestellter Kandidat nicht wählbar oder wahlberechtigt ist, kann der Vorstand ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung einen Listenvertreter als Nachfolger benennen.

5.      Die Vorstands- und Fraktionsmitglieder unterstehen der allgemeinen Schweigepflicht. Davon können sie nur in Ausnahmefällen entbunden werden.

§ 5

1.      Bei einer Auflösung der FWG, die nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 seiner Mitglieder beschlossen werden kann, müssen mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

2.      Nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten fällt das restliche Vermögen der FWG an die Gemeinde Wankendorf mit einer im konkreten Fall festzulegenden Zweckbindung.

§ 6

Die Satzung tritt mit Beschlußfassung der Mitgliederversammlung am 31.01.2002 in Kraft.

Wankendorf, den 31. Januar 2002

Wacker, Tim      1. Vorsitzender

Kummerfeld, Joachim   2. Vorsitzender

Beuck, Frauke   Schriftführerin

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