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Satzung
Freie
Wählergemeinschaft Wankendorf
§ 1
1. Die
Freie Wählergemeinschaft Wankendorf (im nachfolgenden
nur mit FWG bezeichnet) ist eine Wählergruppe im
Sinne des Wahlgesetzes für die Gemeinde- und Kreisvertretungen
in SchleswigHolstein. Der Zweck unseres Vereins ist
ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme
mit eigenen Wahivorschlägen bei der politischen
Willensbildung mitzuwirken, und zwar an Wahlen auf kommunaler
Ebene.
2 Die
Freie Wählergemeinschaft Wankendorf hat ihren Sitz
in 24601 Wankendorf.
§ 2
1 . Mitglied
der FWG kann jede wahlberechtigte Person beiderlei Geschlechts
aus der Gemeinde Wankendorf werden, die ihre Satzung
anerkennt und ihre Ziele zu unterstützen bereit
ist. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung
und durch Beschluß des Vorstandes erworben.
2. Nicht
aufgenommen werden Personen, die durch ihr Verhalten
oder ihre Äußerungen dargestellt haben, daß
sie das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und
die Menschenrechte ablehnen. Wem durch rechtskräftiges
Urteil das aktive und passive Wahlrecht aberkannt wurde,
ist ebenfalls die Mitgliedschaft in der FWG zu versagen.
3. Ein
Mitgliedsbeitrag wird als Mindestbeitrag in Höhe
von Euro 6,- pro Jahr erhoben.
4. Mitglieder
können jederzeit durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand ihren Austritt erklären.
Die Zahlungspflicht für rückständige
Beiträge bleibt dadurch unberührt.
§ 3
1 . Oberstes
Organ der FWG Wankendorf ist die Mitgliederversammlung.
Sie muß vom Vorstand mindestens einmal jährlich
einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies schriftlich verlangen.
2. Die
Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand eingeladen
und zwar entweder durch öffentliche Bekanntmachung
im amtlichen Bekanntrnachungsblatt oder durch schriftliche
Einladung an alle Mitglieder. Die Einladung muß
den Mitgliedern entweder durch schriftliche Einladung
oder durch Veröffentlichung 7 Tage vor der Versammlung
zugegangen sein, wobei der Tag des Zugangs oder des
Erscheinens des amtlichen Bekanntmachungsblattes mitgezählt
wird.
3. Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens
1/4 der Mitglieder erschienen sind. Beschlüsse
werden mit Mehrheit gefaßt. Dagegen erfordern
Beschlüsse über eine Satzungsänderung
die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
4. In
der Mitgliederversammlung werden gewählt:
a. Die Mitglieder des
Vorstandes auf die Dauer von 2 Jahren. b. Die Kandidaten
für eine Gemeindewahl.
4.1. Es werden Beschlüsse
gefaßt über:
a. Das Programm der
FWG und über grundsätzliche Angelegenheiten
der Kommunalpolitik. b. Den Jahresbericht und die Entlastung
des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung. c. Anträge,
die von den Mitgliedern der FWG gestellt wurden. d.
Satzungsänderungen.
5. Wahlen
sind geheim durchzuführen. Bei Vorstandswahlen
kann offen abgestimmt werden, wenn niemand widerspricht.
Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erhält. Wird diese Mehrheit im ersten
Wahlgang nicht erreicht, so ist ein zweiter durchzuführen.
6. Über
jede Sitzung und Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
indem die gefaßten Beschlüsse und Wahlergebnisse
unmißverständlich wiederzugeben sind. Die
Protokolle sind von dem/der 1. Vorsitzenden und dern/der
Schriftwart/in zu unterzeichnen.
§ 4
Der Vorstand besteht
aus dern/der 1. Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten
Stellvertretem/iinnen, sowie dern/der Schriftwart/in
und dern/der Kassenwart/in.
2. Der
Vorstand führt die Geschäfte der FWG. Er vertritt
die FWG gerichtlich und außergerichtlich jeweils
zu dritt.
3. Zur
Beratung und Beschlußfassung über kommunalpolitische
Angelegenheiten muß der Vorstand auch auf die
n i c h t g e w ä h 1 t e n Gemeindevertreter der
FWG zurückgreffen.
4. Falls
ein aufgestellter Kandidat nicht wählbar oder wahlberechtigt
ist, kann der Vorstand ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung
einen Listenvertreter als Nachfolger benennen.
5. Die
Vorstands- und Fraktionsmitglieder unterstehen der allgemeinen
Schweigepflicht. Davon können sie nur in Ausnahmefällen
entbunden werden.
§ 5
1. Bei
einer Auflösung der FWG, die nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit 3/4 seiner Mitglieder beschlossen
werden kann, müssen mindestens 3/4 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.
2. Nach
Abdeckung aller Verbindlichkeiten fällt das restliche
Vermögen der FWG an die Gemeinde Wankendorf mit
einer im konkreten Fall festzulegenden Zweckbindung.
§ 6
Die Satzung tritt mit
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung am 31.01.2002
in Kraft.
Wankendorf, den 31.
Januar 2002
Wacker, Tim 1.
Vorsitzender
Kummerfeld, Joachim
2. Vorsitzender
Beuck, Frauke Schriftführerin
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